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ArbG Rostock, 12.12.2019 - 2 Ca 751/19 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 12.12.2019 - 2 Ca 751/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20
- BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 - 5 Sa 181/21
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.12.2019 - 2 Ca 751/19 - abgeändert und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.06.2019 rechtsunwirksam ist.das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock 12.12.2019, Aktenzeichen 2 Ca 751/19, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.06.2019 beendet wird.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 - 5 Sa 181/21
Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung - keine Zugehörigkeit …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.12.2019 - 2 Ca 751/19 - abgeändert und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.06.2019 rechtsunwirksam ist.das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.12.2019, Aktenzeichen 2 Ca 751/19, abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.06.2019 rechtsunwirksam ist.